FI (A) - Fluglehrer
Fluglehrer Ausbildung - FI(A)
ALLGEMEINES
Die Rechte eines FI(A) bestehen in der Durchführung von Flugunterricht für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung des Folgenden:
- einer PPL(A) oder LAPL(A) Lizenz;
- von Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten, außer auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten;
- einer CPL(A) Lizenz, sofern der FI(A) mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flächenflugzeugen absolviert hat, davon mindestens 200 Flugstunden Flugunterricht;
- der Nachtflugberechtigung, sofern der FI(A):
- für Nachtflüge auf Flächenflugzeugen qualifiziert ist;
- gegenüber einem qualifizierten FI die Fähigkeit nachgewiesen hat, Ausbildung zu erteilen, und
- die Anforderung bezüglich Nachtflugerfahrung gemäß FCL.060 Buchstabe b Absatz 2 erfüllt.
- einer Segelflugschlepp-/Bannerschlepp-Berechtigung oder Kunstflugberechtigung, sofern die entsprechenden Rechte gegeben sind, und der FI(A) gegenüber einem qualifizierten FI die Fähigkeit nachgewiesen hat, Ausbildung für diese Berechtigung zu erteilen;
- einer EIR(A) oder IR(A) Berechtigung, sofern der FI(A):
- mindestens 200 Flugstunden unter IFR absolviert hat, wovon bis zu 50 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FFS, einem FTD 2/3 oder einem FNPT II sein können;
- als Flugschüler den IRI-Ausbildungslehrgang absolviert hat und eine Kompetenzbeurteilung für das IRI-Zeugnis bestanden hat, und
- zusätzlich für mehrmotorige Flugzeuge die Anforderungen für die Erteilung eines CRI-Zeugnisses erfüllt hat
- von Klassen- oder Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (ausgenommen technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten), sofern der FI(A) die Anforderungen für den CRI-Ausbildungslehrgang erfüllt;
- eines FI-, IRI-, CRI-, STI- oder MI-Zeugnisses, sofern der FI(A) mindestens 500 Stunden Flugunterricht in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie absolviert hat.
Eingeschränkte Rechte:
Die Rechte eines FI(A) werden zunächst auf die Erteilung von Flugunterricht unter der Aufsicht eines anderen FI(A), der von der ATO für diesen Zweck benannt wurde, beschränkt u.a.:
- für die Erteilung der PPL(A) und LAPL(A) Lizenz;
- für Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten;
- für die Nachtflug-, Schlepp- und Kunstflugberechtigungen.
Anmerkung: Bei der Erteilung von Ausbildung unter Aufsicht hat der FI(A) nicht das Recht, Flugschüler zur Durchführung der ersten Alleinflüge und der ersten Allein-Überlandflüge zu ermächtigen.
Die Beschränkungen werden aus dem FI-Zeugnis gestrichen, wenn der FI(A) mindestens 100 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder TMGs sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülern absolviert hat.
VORAUSSETZUNGEN
- Mindestalter: 18 Jahre
- Lizenz:
- CPL(A), oder
- PPL(A) inklusive:
- Erfüllung der Anforderungen bezüglich der theoretischen CPL-Kenntnisse, und
- mindestens 200 Flugstunden auf Flugzeugen oder TMGs (davon mindestens 150 Stunden als PIC);
- Inhaber der Lizenz und, soweit relevant, der Berechtigung, für die Flugunterricht erteilt werden soll;
- Language Proficiency:
- Deutsch Level 4 oder höher; oder
- Englisch Level 4 oder höher
- Medical Class 1 oder 2 (entsprechend der Lizenz)
- Mindestens 30 Stunden auf SEP(land), wovon mindestens 5 Stunden während der letzten 6 Monate vor dem Vorab-Testflug absolviert worden sein müssen;
- Mindestens 20 Stunden VFR-Überlandflüge auf Flächenflugzeugen als PIC;
- Ein VFR-Überlandflug als PIC von mindestens 540 km (300 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 verschiedenen Flugplätzen als PIC durchgeführt worden sein müssen;
- Mindestens 10 Stunden Instrumentenflugausbildung auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie erhalten haben, wovon höchstens 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FSTD sein dürfen.
AUSBILDUNG - THEORIE
Der FI-Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 125 Stunden Theorieunterricht, einschließlich 25 Stunden Lehren und Lernen ("Teaching and Learning") und entsprechender Fortschrittsüberprüfungen.
AUSBILDUNG - PRAXIS
Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 30 Stunden Flugunterricht, wovon:
- mindestens 25 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer sein müssen, wovon
- bis zu 5 Stunden zwei FI(A)-Anwärter des gleichen Kurses gemeinsam Flugübungen durchführen können.
PRÜFUNG - THEORIE
Die theoretische Prüfung wird als mündliche Prüfung im Rahmen der praktischen Prüfung abgelegt.
PRÜFUNG - PRAXIS
Bevor Sie zum Skill Test antreten können, muss die theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen sein und eine "Fit for Skill Test"-Bestätigung der Flugschule ausgestellt sein.
ANRECHNUNG VON VORERFAHRUNGEN
Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, damit wir Ihren Einzelfall gemeinsam besprechen können.
NÄCHSTE TERMINE
Weitere Informationen zu den nächsten Kursterminen finden Sie hier.
Anmerkung:
Die oben angeführten Angaben sind lediglich als eine Vorabinformation gewisser Eckpunkte und keinesfalls als vollstandig anzusehen und ersetzen auch nicht die gesetzlichen Bestimmungen, welche Sie im Detail auf der Webseite der EASA unter "Regulations" finden.